Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen: Für Probe- und Überführungsfahrten

Wer ein nicht angemeldetes Auto kaufen will, der stellt sich oft die Frage, wie man dennoch eine Probefahrt oder Überführungsfahrt machen kann. Die Lösung lautet: Kurzzeitkennzeichen.

 

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen

Sie gelten für maximal fünf Tage

Keine Zuteilung für Fahrzeuge, die im Ausland stehen

 

Häufige Fragen rund um das Kurzzeitkennzeichen

·         Aussehen

Auf dem Kurzzeitkennzeichen befindet sich ein gelbes Feld, auf dem das Ablaufdatum des Kennzeichens vermerkt ist. Eine Nutzung des Kennzeichens nach Ablauf dieses Datums ist nicht erlaubt.

Welche Unterlagen braucht man für ein Kurzzeitkennzeichen?

Zur Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie in der Regel folgende Dokumente:

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
  • Gültiges Ausweisdokument im Original
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • CoC-Papiere (Certificate of Conformity, EG-Übereinstimmungsbescheinigung), ausländische Fahrzeugdokumente, Herstellerbescheinigungen und Gutachten im Original
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO

(ohne Nachweis der HU sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle erlaubt)

  • Kaufvertrag
    Aus diesem müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Standort des Fahrzeuges und beide Vertragsparteien hervorgehen.
  • Bei juristischen Personen
    Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung sowie ein gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person im Original
    Bei einer Einzelfirma zusätzlich ein gültiges Ausweisdokument des benannten Vertreters
  • Bei Freiberuflern
    Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerberaters
  • Bei Vereinen
    Auszug aus dem Vereinsregister
  • Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
    Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrages sowie die Ausweisdokumente des Antragstellers und Bevollmächtigten im Original
    Das SEPA-Lastschriftmandat ist immer im Original und durch den Fahrzeughalter unterschrieben vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug mind. einen Werktag vor der Zulassung des Kurzzeitkennzeichens abgemeldet sein muss.

 

Fahrt ohne gültige Hauptuntersuchung?

Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie ohne Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle fahren. Das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.

 

 

Mangel bei HU festgestellt: Was tun?

Wird an Ihrem Fahrzeug im Rahmen der Hauptuntersuchung ein Mangel festgestellt, dann dürfen Sie mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk machen.

Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde. Damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen.

Was gilt im Ausland?

Bei Kurzzeitkennzeichen handelt es sich grundsätzlich um eine nationale Kennzeichnung für Probe- und Überführungsfahrten.

Es ist nicht gestattet, dieses für Fahrten ins oder aus dem Ausland zu verwenden (verbotene Fernzulassung).

Allerdings existiert innerhalb der EU-Mitgliedstaaten seit 2007 eine Anerkennungspflicht für das deutsche Kurzzeitkennzeichen. Somit ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens auch über die deutschen Grenzen hinaus innerhalb der EU-Mitgliedstaaten möglich.

Auch außerhalb der EU existieren Staaten, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen tolerieren (ohne Rechtsanspruch). Dazu gehören:

Schweiz

Mazedonien

Weißrussland

Bosnien

Iran